Gegenüber einer juristischen Person kommt eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch "Lärm, Geruch oder Gas" schon begrifflich nicht in Betracht, sodass die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung nach § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990, welche durch eine Verletzung der Vorschrift des § 29 Abs 4 legcit beeinträchtigt worden sein könnte, ausschließt (Hinweis E 26.5.1998, 89/04/0044; E 25.11.1997, 97/04/0100; E 28.2.1995, 95/04/0001).Gegenüber einer juristischen Person kommt eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch "Lärm, Geruch oder Gas" schon begrifflich nicht in Betracht, sodass die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung nach Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 1990, welche durch eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 4, legcit beeinträchtigt worden sein könnte, ausschließt (Hinweis E 26.5.1998, 89/04/0044; E 25.11.1997, 97/04/0100; E 28.2.1995, 95/04/0001).