Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
96/07/0209
Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, nicht durch eine von der Bekanntmachung abweichende Sanierungsmaßnahme belastet zu werden, kommt jemandem nur in der Rechtsstellung als Nachbar, nicht aber in jener als Grundeigentümer zu. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, AWG 1990 ausschließlich dem Schutz der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte, nicht aber dem Schutz der Rechte des betroffenen Grundeigentümers iSd Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 dient, dem die Verfolgung seiner materiellen subjektivöffentlichen Rechte ohnehin durch die in der letztgenannten Vorschriften
eingeräumte Parteistellung eröffnet ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0017