Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

96/07/0209

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, nicht durch eine von der Bekanntmachung abweichende Sanierungsmaßnahme belastet zu werden, kommt jemandem nur in der Rechtsstellung als Nachbar, nicht aber in jener als Grundeigentümer zu. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, AWG 1990 ausschließlich dem Schutz der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte, nicht aber dem Schutz der Rechte des betroffenen Grundeigentümers iSd Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 dient, dem die Verfolgung seiner materiellen subjektivöffentlichen Rechte ohnehin durch die in der letztgenannten Vorschriften

eingeräumte Parteistellung eröffnet ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0017