Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
96/07/0209
Die Unzuständigkeitseinrede, es wäre das konzentrierte Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben mit UVP-Pflicht von der LReg durchzuführen gewesen, als BerufungsBeh hätte der Umweltsenat einschreiten müssen, ist nicht mit dem Vorbringen zu erwidern, nach Lage des durchgeführten Verwaltungsverfahrens sei nicht zu erkennen, inwieweit durch das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine Rechtsverletzung erfolgt sei, hätte die Partei doch auch in einem solchen Verfahren nicht mehr vortragen können, als im durchgeführten Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurde. Der Partei darf nämlich nicht die Berechtigung abgesprochen werden, eine von ihr gesehene Unzuständigkeit jener Beh geltend zu machen, durch deren Abspruch in ihr Grundeigentum (Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990) eingegriffen wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0017