Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 6

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
  2. Absatz 2Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12062992

Alte Dokumentnummer

N4199113953J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P6/NOR12062992

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