Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 13, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 13

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32021L1187, 32021L1883]

Text

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSoweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
  2. Absatz 2Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
  3. Absatz 3Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
  4. Absatz 4Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
  5. Absatz 5Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
  6. Absatz 6Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
  7. Absatz 7Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
  8. Absatz 8Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
  9. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40205604

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P13/NOR40205604