Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

96/07/0209

Rechtssatz

Die bergrechtliche Genehmigungspflicht nach Paragraph 176, Absatz 2, BergG 1975 verfolgt, wie aus dem Inhalt der Vorschrift des Paragraph 179, Absatz eins, legcit deutlich wird, zum Einen den Zweck, den Träger bergrechtlicher Genehmigungen vor einer Verhinderung oder erheblichen Erschwerung der Ausübung der erteilten Genehmigung zu schützen, und zum Anderen, Auswirkungen bergbaubedingter Bodenverformungen auf eine im Bergbaugebiet errichtete Anlage von vornherein hintanzuhalten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0017