Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

96/07/0209

Rechtssatz

Der durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in die Eigentümerposition des von der Einräumung Betroffenen berührt dessen aus Paragraph 354, ABGB erfließende Rechtsposition auch dann (Hinweis E 26.4.1995, 94/07/0147), wenn sich die Auswirkungen dieses Eingriffes ökonomisch zu Gunsten des Betroffenen auswirkten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0017