Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

96/07/0209

Rechtssatz

Nach einem Wechsel der Inhaberschaft an der Betriebsanlage im Zuge eines Genehmigungsverfahrens ist der neue Inhaber zum Eintritt in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren auf dem Wege einer ausdrücklichen Erklärung berechtigt (Hinweis E 30.9.1997, 97/04/0082; E 30.10.1990, 90/04/0125). Gegen die sinngemäße Übertragung dieser Judikatur auch auf das abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bestehen dann keine Bedenken, wenn der bisherige Genehmigungswerber dem Eintritt des neuen Genehmigungswerbers ins Verfahren an seiner Stelle zustimmt, weil in einem solchen Fall die Gefahr der Verdrängung einer antragslegitimierten Partei aus dem Verfahren gegen ihren Willen beseitigt ist. Das Erfordernis eines tatsächlichen Wechsels im Eigentum an einer bereits bestehenden Betriebsanlage kann für das abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren deswegen nicht gelten, weil der Bestand einer nach Paragraph 29, AWG 1990 bewilligungspflichtigen Anlage ihre Genehmigung voraussetzt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0017