Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

96/07/0209

Rechtssatz

Der VwGH ist in der Prüfung der Beschwerdelegitimation, die auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch gegeben sein muss, an den von der Beh angenommenen Sachverhalt nicht gebunden, sondern hat, wie sich dies aus der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ebenso wie jener des Paragraph 33, legcit ergibt, auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens mitgeteilte Sachverhalte zu berücksichtigen (Hinweis E 10.12.1998, 98/07/0034).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0017