Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
96/07/0209
Der VwGH ist in der Prüfung der Beschwerdelegitimation, die auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch gegeben sein muss, an den von der Beh angenommenen Sachverhalt nicht gebunden, sondern hat, wie sich dies aus der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ebenso wie jener des Paragraph 33, legcit ergibt, auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens mitgeteilte Sachverhalte zu berücksichtigen (Hinweis E 10.12.1998, 98/07/0034).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0017