Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

96/07/0209

Rechtssatz

Gegenüber einer juristischen Person kommt eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch "Lärm, Geruch oder Gas" schon begrifflich nicht in Betracht, sodass die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung nach Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 1990, welche durch eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 4, legcit beeinträchtigt worden sein könnte, ausschließt (Hinweis E 26.5.1998, 89/04/0044; E 25.11.1997, 97/04/0100; E 28.2.1995, 95/04/0001).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0017