Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
96/07/0209
GRS wie 87/07/0051 E 31. Jänner 1989 RS 4
Die Unterlassung der Wasserrechtsbehörde, auf eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten iSd Paragraph 60, Absatz 2, WRG hinzuwirken, stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0017