Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

96/07/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0051 E 31. Jänner 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Wasserrechtsbehörde, auf eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten iSd Paragraph 60, Absatz 2, WRG hinzuwirken, stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0017