Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

96/07/0209

Rechtssatz

Die in Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 dem betroffenen Grundeigentümer eingeräumte Parteistellung dient nur dem Schutz seiner materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte und räumt ihm nicht die Befugnis ein, Rechte Dritter oder öffentliche Interessen zu vertreten. Ein von der Verfolgung des Schutzes der eigenen materiellen subjektivöffentlichen Rechte losgelöster Rechtsanspruch auf objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze wird dem betroffenen Grundeigentümer durch die im Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 normierte Parteistellung auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht vermittelt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0017