Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
96/07/0209
Die in Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 dem betroffenen Grundeigentümer eingeräumte Parteistellung dient nur dem Schutz seiner materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte und räumt ihm nicht die Befugnis ein, Rechte Dritter oder öffentliche Interessen zu vertreten. Ein von der Verfolgung des Schutzes der eigenen materiellen subjektivöffentlichen Rechte losgelöster Rechtsanspruch auf objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze wird dem betroffenen Grundeigentümer durch die im Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 normierte Parteistellung auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht vermittelt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0017