Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
96/07/0209
GRS wie VwGH E 1997/05/14 96/07/0216 4
(hier nur der zweite Satz)
Ein Duldungsbescheid, welcher seinem Wortlaut nach eine nicht notwendige vollständige Aufgrabung der gesamten Fläche der Grundparzellen des Verpflichteten ermöglicht, steht mit der gesetzlichen Einschränkung des Paragraph 72, Absatz eins, WRG auf das unbedingt Notwendige nicht im Einklang. Die vom VwGH zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, 44 ff) haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden (hier: Der Duldungsbescheid hätte Anzahl, Ausdehnung und Lage der Erkundungsschürfe auf den Grundstücken des Verpflichteten ausreichend deutlich bestimmen müssen, um den Anspruch des Verpflichteten darauf nicht zu verletzen, nicht mehr dulden zu müssen, als jene konkreten Maßnahmen, die sich iSd Paragraph 72, Absatz eins, WRG als unbedingt notwendig erwiesen hatten).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0017