Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

96/07/0209

Rechtssatz

Die Parteistellung nach Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 hat die ausschließliche Funktion, dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll (Hinweis E 11.9.1997, 97/07/0051), die Verfolgung seiner durch Errichtung und Betrieb der Anlage auf Grundstücken seines Eigentums berührten Rechte zu ermöglichen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0017