Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/09/0056 E 10. Dezember 2014 RS 8

Stammrechtssatz

In der Begründung des Erkenntnisses eines VwG ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Erkenntnisses führt vergleiche E 12. April 1999, 97/21/0249).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L01

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L01

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0176 B 28. April 2016 VwSlg 19366 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem VwGH keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen kann, solange den VwG dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die VwG eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der OGH gelöst haben vergleiche B OGH 27. April 2000, 5 Ob 99/00w; B OGH 6. Juli 2010, 1 Ob 86/10v).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L02

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L02

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0025 B 11. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (Hinweis E vom 30. Jänner 2007, 2004/18/0374). Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2011, 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssten. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel sei, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig sei und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung bestehe.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L03

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L03

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Vorbehaltsklausel ist einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung zu prüfen. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt vergleiche OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L04

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L04

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Die Ansicht, es sei ausreichend, dass zunächst abstrakt geprüft werden müsse, ob das fremde Recht in seiner Gesamtheit gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoße, und nur bei Bejahung dieser Frage könnte das konkrete Ergebnis der Anwendung als ordre-public-widrig angesehen werden, ist verfehlt. Maßgebend ist allein das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts im konkreten Fall, nicht dessen abstrakter Inhalt. Denn Zweck der Vorbehaltsklausel ist allein die Verhinderung eines materiell untragbaren Ergebnisses im Einzelfall. Weder führt daher die Unvereinbarkeit der fremden Gesamtregelung eines Rechtsgebiets mit eigenen Grundwertungen zwingend zur Unanwendbarkeit eines Teils dieser Regelung im konkreten Fall, noch ist sie notwendige Voraussetzung dafür vergleiche auch dazu OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s). In diesem Sinn hat auch der VfGH in seiner Rechtsprechung darauf verwiesen, dass die Ansicht, wonach "jedweder Verweis auf eine nach Sharia-Recht geschlossene Ehe ins Leere gehen" müsse, weil "das gesamte Eherecht der Sharia [...] in toto dem ordre public widersprechend zu betrachten" sei, mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Zudem würde diese Auffassung darauf hinauslaufen, dass eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles niemals anzuerkennen wäre (VfGH 10.10.2019, E 1805 aus 2018, u.a.). Dem entspricht auch die Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149; 6.9.2018, Ra 2018/18/0094).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L05

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L05

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Der OGH hat bereits festgehalten, dass es den Grundwertungen des österreichischen Ehe- und Familienrechtes widerspricht, wenn die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zur Verlobung eines ebenfalls Minderjährigen von der Zahlung eines Geldbetrags durch dessen Vater abhängig macht. Entscheidungen über die Eheschließung haben ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen zu erfolgen; Gleiches muss für das Verlöbnis und nicht nur zwischen den Verlöbnispartnern selbst, sondern auch im Verhältnis zwischen deren Erziehungsberechtigten gelten, weil die angesprochene Willensfreiheit auch dann eingeschränkt ist, wenn die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einer Minderjährigen zu einem Verlöbnis mit Geld abgekauft wird. Dass eine solche Zahlung geeignet ist, einen ernsthaften Druck auf die Motivation der Minderjährigen zur Eheschließung auszuüben, liegt auf der Hand. Eine allenfalls in einer ausländischen Rechtsordnung bestehende Norm oder Übung, die eine solche Zahlung für rechtsgültig erklärte, verstieße daher gegen den ordre public im Sinn des Paragraph 6, IPRG vergleiche OGH 13.9.2000, 4 Ob 199/00v).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L06

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L06

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Der OGH geht in Bezug auf Eheschließungen davon aus, es liege dem nationalen Recht eine nach dem IPRG zu schützende Grundwertung zugrunde, derzufolge gewährleistet sein muss, dass die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen erfolgt vergleiche auch Verschraegen in Rummel [Hrsg.], Komm. zum ABGB, 3. Aufl., II/6, Paragraph 6, IPRG, Rn. 2, wonach die Freiheit der Eheschließung zu den "ordre-public-festen Rechtsgütern" zu zählen sei). Nach Ansicht des VwGH weist das schon nach der bisherigen Rechtsprechung als vom Schutzbereich des Paragraph 6, IPRG erfasst angesehene Verbot der Kinderehe - ebenso wie das Verbot des Ehezwanges - einen engen Konnex zu diesem Ziel auf. Weiters wurde bereits in der Judikatur festgehalten, dass auch das Kindeswohl zu den zu schützenden Grundwertungen zu zählen ist. Auch mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls steht das Verbot der Kinderehe in engem Zusammenhang, indem damit die (Persönlichkeits-)Rechte von Minderjährigen gewahrt und sie vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art geschützt werden sollen vergleiche Melcher, (Un-)Wirksamkeit von Kinderehen in Österreich - Kollisionsrechtliche Beurteilung und ordre public, EF-Z 2018/50).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L07

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L07

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

E3L E19103000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

IPRG §6
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §46
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
VwRallg
32003L0086 Familienzusammenführung-RL
62013CJ0338 Noorzia VORAB

Rechtssatz

Nach Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 wird nur jenen Ehegatten, die das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben, der Familiennachzug zu einem (in Paragraph 46, NAG 2005 als Zusammenführenden genannten) Drittstaatsangehörigen (wozu gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005 auch der außerhalb des AsylG 2005 stattfindende Familiennachzug zu einem Asylberechtigten zu zählen ist) eröffnet. Die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 - damit wird ein Mindestalter für beide Ehegatten festgelegt, das auch im Fall des Familiennachzugs zu einem anerkannten Flüchtling Anwendung zu finden hat vergleiche dazu VwGH 9.9.2014, 2014/22/0001) - dient als Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder-)Ehen und soll dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken vergleiche VwGH 26.6.2012, 2012/22/0081; 6.7.2010, 2010/22/0087). Sie stellt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht als nicht bedenklich dar vergleiche VwGH 2012/22/0081, mit Hinweis auf VfGH 17.6.2011, B 711/10) und steht zudem mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) im Einklang vergleiche VwGH 9.9.2014, 2014/22/0001, unter Verweis auf EuGH 17.7.2014, Rs. Noorzia, C-338/13; vergleiche weiters zu Zwangsehen im Anwendungsbereich des AsylG 2005 VwGH 15.5.2019, Ra 2019/01/0012, mwN, wonach solche im Ausland geschlossenen Ehen wegen des Verstoßes gegen das Verbot des Ehezwangs als vom Schutzbereich des Paragraph 6, IPRG erfasst anzusehen sind).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0338 Noorzia VORAB

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L08

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L08

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der besonderen Schutzwürdigkeit Minderjähriger sowie des freien Ehewillens ist festzuhalten, dass der VwGH den in der Literatur zu findenden Ansatz, wonach eine Ehe dann als Kinderehe bezeichnet wird, wenn beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig waren (so offenbar Garber, Zu den Begriffen ‚Ehe' und ‚eingetragene Partnerschaft' iS der europäischen Güterrechtsverordnungen, EF-Z 2020/46), nicht teilt. Vielmehr kann eine dem ordre public zuwider laufende Kinderehe auch dann vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bloß einer der Ehepartner minderjährig war.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L09

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L09

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

20/02 Familienrecht

Norm

EheG §1 Abs1
EheG §1 Abs2
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph eins, EheG, die es einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht gänzlich verwehrt, eine Ehe einzugehen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht jede Eheschließung eines Minderjährigen als eine verpönte Kinderehe ansieht. Als wesentlich ist allerdings hervorzuheben, dass der Gesetzgeber zum einen ein Alter festlegt, das der Minderjährige jedenfalls überschritten haben muss, und zum anderen der minderjährige Ehepartner "für diese Ehe reif" sein muss. Zudem bedarf es (neben dem - im Fall der ungerechtfertigten Weigerung durch Gerichtsentscheidung ersetzbaren - Einverständnis des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung) einer Entscheidung des Gerichts, den minderjährigen Ehepartner für ehefähig zu erklären. Sind hingegen beide Ehepartner minderjährig oder hat einer von ihnen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist eine Erklärung für ehefähig und sohin auch die Eheschließung nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L10

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L10

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

EheG §1 Abs1
EheG §1 Abs2
EheG §22 Abs1
EheG §28 Abs1
IPRG §6
VwRallg
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. EheG § 28 heute
  2. EheG § 28 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 28 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. EheG § 28 gültig von 30.06.1945 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Rechtssatz

Zwar führt das Fehlen der Ehefähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung seit der Novellierung des EheG mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, EheG zur Nichtigkeit der Ehe (anders als nach der davor geltenden Rechtslage, nach der im Mangel der Ehemündigkeit nur ein schlichtes Eheverbot im Sinn eines Trauungsverbotes für den Standesbeamten gesehen wurde, dessen Verletzung für sich nicht zur Vernichtbarkeit der Ehe führte). Dennoch ist es nach dem Gesetz dem Ehegatten anheimgestellt, die Gültigkeit der Ehe von Anfang an herbeizuführen, indem er nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will (Paragraph 22, Absatz 2, EheG). Auch ist es gemäß Paragraph 28, Absatz eins, EheG allein im Bereich der Ehegatten belassen, die Nichtigerklärung der Ehe zu betreiben vergleiche dazu die Materialien zum 2. Erwachsenenschutz-Gesetz zur Änderung des Paragraph 28, EheG, Regierungsvorlage 1461 BlgNR 25. GP, 61, denen zufolge der Nichtigkeitsgrund des Mangels der Ehefähigkeit nur noch von einem Ehegatten, nicht aber von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden können solle, weil daran kein öffentliches Interesse bestehe). Daraus ist abzuleiten, dass eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L11

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L11

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35
EheG §1 Abs1
EheG §1 Abs2
FPG 2005 §26
IPRG §6
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohl oder des freien Ehewillens vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L12

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L12

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder der Partei der Nachweis gelingt, dass die behördlichen Anordnungen den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden sind vergleiche VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L13

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L13

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

ABGB §21 Abs2
EheG §1
IPRG §6
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das syrische Recht sieht die Möglichkeit vor, dass Personen unter 16 Jahren und dabei sogar nach österreichischer Rechtslage als unmündige Minderjährige vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, ABGB) anzusehende Mädchen, die Ehe eingehen können, denen nach dem österreichischen EheG unter keinen Umständen, also selbst in jenem Fall, in dem sie ausnahmsweise aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die für die Ehe erforderliche Reife aufweisen würden, die Ehefähigkeit zuerkannt werden könnte. Eine solche Regelung ist abstrakt in hohem Maß geeignet, die der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmenden Grundwertungen zu unterlaufen. Insoweit ist dem VwG beizupflichten. Es ist aber zu beachten, dass wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Daher greift es zu kurz, wenn das BVwG für einen Verstoß gegen den ordre public im vorliegenden Fall lediglich allgemein darauf abstellt, dass der österreichische Gesetzgeber kein Bedürfnis nach "reinen Minderjährigkeitsehen" gesehen habe. In Verkennung der dargestellten Rechtslage hat das VwG aber auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine einwandfreie dem Gesetz entsprechende Beurteilung ermöglicht hätten, ob im hier vorliegenden konkreten Fall von einem Verstoß gegen den ordre public auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L14

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L14