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Ehegesetz § 22
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2018
§ 21 am 30.06.2018
§ 23 am 30.06.2018
Alle Fassungen
§ 22 heute
§ 22 gültig ab 01.08.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
§ 22 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
§ 22 gültig von 01.08.1938 bis 30.06.2018
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.08.1938
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 22
Paragraph 22
Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit
(1)
Absatz eins,
Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.
(2)
Absatz 2,
Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will.
Anmerkung
Zum Begriff der Geschäftsunfähgikeit siehe § 102 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024737
Alte Dokumentnummer
N2193811065S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P22/NOR12024737
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