Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Mangel der Ehefähigkeit

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P22/NOR40192560

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