Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 22

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Mangel der Ehefähigkeit

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war.
  2. Absatz 2,Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40270604

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P22/NOR40270604

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