Absatz eins,Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.
Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938
BG
Paragraph 22
01.08.1938
30.06.2018
EheG
20/02 Familienrecht
Zum Begriff der Geschäftsunfähgikeit siehe Paragraph 102, Absatz eins,
26.04.2017
10001871
NOR12024737
N2193811065S