Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
30.06.1945
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 28Paragraph 28
Klagebefugnis
(1)Absatz eins,Ist eine Ehe auf Grund des § 23 dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
(2)Absatz 2,In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des § 24 auch der Ehegatte der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des Paragraph 24, auch der Ehegatte der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
(3)Absatz 3,Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.
Anmerkung
1. Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN,
RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, Zivilprozeßordnung
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024749
Alte Dokumentnummer
N2193811071S