Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

30.06.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 28

Klagebefugnis

  1. Absatz eins,Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des Paragraph 24, auch der Ehegatte der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
  3. Absatz 3,Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN,
RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, Zivilprozeßordnung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024749

Alte Dokumentnummer

N2193811071S

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