Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 28

Klagebefugnis

  1. Absatz eins,Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft und jeder der Ehegatten, im Fall des Paragraph 24, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben.
  3. Absatz 3,Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40112791

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P28/NOR40112791

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