Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 28Paragraph 28
Klagebefugnis
(1)Absatz eins,Ist eine Ehe auf Grund des § 23 dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
(2)Absatz 2,In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben.In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft und jeder der Ehegatten, im Fall des Paragraph 24, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben.
(3)Absatz 3,Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.
Anmerkung
1. Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN,
RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung
Im RIS seit
15.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40112791