Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 28

Klagebefugnis

  1. Absatz eins,Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft und jeder der Ehegatten, im Fall des Paragraph 24, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben.
  3. Absatz 3,Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit siehe Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 28,, Paragraphen 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,.

2. Zum Verfahren siehe Paragraphen 2 a, 460, 483 a, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40112791