Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Begehren der Nichtigerklärung

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 22, Absatz eins, nichtig, so kann einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, Absatz eins, nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des Paragraph 24, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
  3. Absatz 3,Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigerklärung nicht mehr begehrt werden.

Anmerkung

Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192561

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P28/NOR40192561

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