Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

30.06.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 28

Klagebefugnis

  1. Absatz eins,Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des Paragraph 24, auch der Ehegatte der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
  3. Absatz 3,Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.