Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder der Partei der Nachweis gelingt, dass die behördlichen Anordnungen den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden sind vergleiche VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L13