Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz Art. 4 § 6

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht zugekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40052810

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