Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Rechtssatz

Der OGH geht in Bezug auf Eheschließungen davon aus, es liege dem nationalen Recht eine nach dem IPRG zu schützende Grundwertung zugrunde, derzufolge gewährleistet sein muss, dass die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen erfolgt vergleiche auch Verschraegen in Rummel [Hrsg.], Komm. zum ABGB, 3. Aufl., II/6, Paragraph 6, IPRG, Rn. 2, wonach die Freiheit der Eheschließung zu den "ordre-public-festen Rechtsgütern" zu zählen sei). Nach Ansicht des VwGH weist das schon nach der bisherigen Rechtsprechung als vom Schutzbereich des Paragraph 6, IPRG erfasst angesehene Verbot der Kinderehe - ebenso wie das Verbot des Ehezwanges - einen engen Konnex zu diesem Ziel auf. Weiters wurde bereits in der Judikatur festgehalten, dass auch das Kindeswohl zu den zu schützenden Grundwertungen zu zählen ist. Auch mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls steht das Verbot der Kinderehe in engem Zusammenhang, indem damit die (Persönlichkeits-)Rechte von Minderjährigen gewahrt und sie vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art geschützt werden sollen vergleiche Melcher, (Un-)Wirksamkeit von Kinderehen in Österreich - Kollisionsrechtliche Beurteilung und ordre public, EF-Z 2018/50).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L07