Aus § 10 ElWOG 2010 ergibt sich, dass Elektrizitätsunternehmen nicht nur Einsicht in die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen und Aufzeichnungen bieten sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte erteilen müssen, sondern auch alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen.Aus Paragraph 10, ElWOG 2010 ergibt sich, dass Elektrizitätsunternehmen nicht nur Einsicht in die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen und Aufzeichnungen bieten sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte erteilen müssen, sondern auch alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen.
§ 65 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sämtliche preisrelevanten Daten für mit Standardprodukten versorgte Endverbraucher der Regulierungsbehörde elektronisch zu übermitteln haben. Schon daraus ergibt sich ein Unterschied zwischen den Informationsbefugnissen der Regulierungsbehörde und den in einzelnen Auskunftspflichtgesetzen normierten Verpflichtungen, sodass die zu diesen Gesetzen ergangene Judikatur nicht einschlägig ist. Vor allem ist im vorliegenden Zusammenhang auf Art. 37 Abs. 4 lit. c der RL 2009/72/EG hinzuweisen, wonach die Regulierungsbehörden befugt sind, alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Elektrizitätsunternehmen einzufordern, woraus ebenso deutlich wird, dass die Grenzen, die in der Judikatur für Auskunftsverlangen gemäß den Auskunftspflichtgesetzen gezogen werden, nicht auf die Informationsbefugnisse der Regulierungsbehörde übertragbar sind.Paragraph 65, Absatz 2, leg. cit. sieht vor, dass Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sämtliche preisrelevanten Daten für mit Standardprodukten versorgte Endverbraucher der Regulierungsbehörde elektronisch zu übermitteln haben. Schon daraus ergibt sich ein Unterschied zwischen den Informationsbefugnissen der Regulierungsbehörde und den in einzelnen Auskunftspflichtgesetzen normierten Verpflichtungen, sodass die zu diesen Gesetzen ergangene Judikatur nicht einschlägig ist. Vor allem ist im vorliegenden Zusammenhang auf Artikel 37, Absatz 4, Litera c, der RL 2009/72/EG hinzuweisen, wonach die Regulierungsbehörden befugt sind, alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Elektrizitätsunternehmen einzufordern, woraus ebenso deutlich wird, dass die Grenzen, die in der Judikatur für Auskunftsverlangen gemäß den Auskunftspflichtgesetzen gezogen werden, nicht auf die Informationsbefugnisse der Regulierungsbehörde übertragbar sind.