Verwaltungsgerichtshof
27.09.2013
2012/05/0212
Aus Paragraph 10, ElWOG 2010 geht hervor, dass die Elektrizitätsunternehmen ohne konkreten Anlassfall auch dann alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, wenn die diesbezüglichen Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte beziehen sich auf den Elektrizitätsmarkt und die Elektrizitätsunternehmen insgesamt (und nicht nur auf im engeren Sinn regulierte Märkte und Unternehmen).