Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2012/05/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0019 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Verfahren, in denen die entscheidende Behörde zugleich erste und letzte Instanz ist, sind mit ganz besonderer Sorgfalt zu führen, da unterlaufene Verfahrensfehler in einem Berufungsverfahren nach dem AVG 1950 wegen des Fehlens eines Instanzenzuges ja nicht aufgezeigt und behoben werden können.