Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2012/05/0212

Rechtssatz

Der Gesetzgeber genügt den sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 in Verbindung mit Artikel 18, B-VG ergebenden Anforderungen an die Vorherbestimmung der Informationseingriffe, zu denen die E-Control ermächtigt werden soll, wenn er einen konkreten Bezug zu ihrer Aufgabe verlangt (Paragraph 34, E-ControlG 2010) und die Angemessenheit der jeweiligen Maßnahme im Hinblick auf die zu besorgende Aufgabe festlegt (Paragraph 4, erster Satz E-ControlG 2010). Ferner hat der VfGH m E vom 29. September 2012, B 54/12 u.a., unter Bezugnahme auf Urteile des EuGH vom 3. Dezember 2009 (Rs. C-424/07, Kommission/Deutschland, Slg 2009, I- 11431) und 22. März 2012 (T-458/09 und T-171/10, Slovak Telecom) darauf hingewiesen, dass es auch unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden einen gewissen Spielraum dafür einräumt, welche Auskünfte die Regulierungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse für erforderlich hält.