Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2012/05/0212

Rechtssatz

Die gleichen Erwägungen des VfGH im E vom 29. September 2012, B 54/12, zu den Aufgaben und Befugnissen der E-Control gelten in Bezug auf den der Regulierungsbehörde eingeräumten Spielraum, ihre Erhebungen und deren Reihenfolge nach Zweckmäßigkeitserwägungen zur Erfüllung der ihr durch den Gesetzgeber zugewiesenen Aufgabe, nämlich der Beobachtung und Ermittlung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse (so u.a. des Umfanges des Wettbewerbes auf Großhandelsebene und Wettbewerbsebene; vergleiche dazu insbesondere Paragraph 21, Absatz 2, E-ControlG 2010 und Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, ElWOG 2010), zu gestalten. Die Paragraphen 4, 21, 24 und 34 E-ControlG 2010 verpflichten die Behörde nicht, die Auskunftsverlangen und Datenabfragen an die ihrer Überwachung und Aufsicht unterliegenden Elektrizitätsunternehmen gleichzeitig zu stellen. Die Vorgangsweise der Behörde, vorerst aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Klärung der strittigen Rechtsfragen durch Führung eines Musterprozesses nur drei von den bereits zur Datenbekanntgabe aufgeforderten 19 Elektrizitätsunternehmen mit Bescheid zu verpflichten, kann nicht als unsachlich beurteilt werden und begegnet keinen Bedenken.