Verwaltungsgerichtshof
27.09.2013
2012/05/0212
Untersuchungsbefugnisse, wie sie Paragraph 21, Absatz 2, E-ControlG 2010 für die E-Control vorsieht, sollen die Regulierungsbehörde in die Lage versetzen, jene für sie unverzichtbaren Kenntnisse über die von ihr zu regulierenden und zu beaufsichtigenden Märkte zu erhalten, um im Rahmen der allgemeinen Elektrizitätsmarktaufsicht allfällige Missbrauchspotenziale im Wettbewerbsverhalten der Unternehmen zu erkennen und dementsprechend den im liberalisierten Elektrizitätsmarkt zuständigen allgemeinen Wettbewerbsbehörden im Interesse der Förderung eines effektiven Wettbewerbs die zur Erfüllung deren Aufgaben benötigten Informationen an die Hand zu geben. Daher ist die E-Control bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen u.a. von Marktteilnehmern Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit bezughabenden Umstände Auskunft zu verlangen vergleiche dazu Paragraph 34, E-ControlG 2010 und Artikel 37, Absatz 4, der RL 2009/72/EG).