Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2012/05/0212

Rechtssatz

Die den Behörden durch das ElWOG 2010 eingeräumten Aufsichts- und Einsichtsrechte korrelieren (u.a.) mit der Verpflichtung der Regulierungsbehörde, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung der in Paragraph 4, E-ControlG 2010 angeführten Ziele angemessen sind, so etwa der Förderung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsmarktes und der effektiven Öffnung dieses Marktes für alle Kunden und Lieferanten (Ziffer eins,) sowie der Ergreifung von Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen (Ziffer 7,). Wie im E des VfGH vom 29. September 2012, B 54/12 u. a., ausgeführt wurde, regelt Paragraph 34, E-ControlG 2010 in Verbindung mit den die konkreten Verwaltungsaufgaben der E-Control konkretisierenden Bestimmungen des Paragraph 4, Ziffer eins und 7, des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sowie des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. die Ermittlung und Verwendung der Daten in einer zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit ausreichend präzisen Weise.