Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2012/05/0212

Rechtssatz

Wie der VfGH im E vom 29. September 2012, B 54/12 u.a. ausgeführt hat, zählen zu den der E-Control als Regulierungsbehörde übertragenen Befugnissen u.a. die Durchführung von Untersuchungen über die Markt- bzw. Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitätsbereich, die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen über diese Verhältnisse und die Wahrnehmung der den "Regulatoren" eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte nach Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2, KartG 2005 (Paragraph 21, E-ControlG 2010). Ferner ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, E-ControlG 2010, dass die Überwachungs- und Aufsichtsfunktion der E-Control über den im engeren Sinn "regulierten Bereich" hinaus auch den Elektrizitätsmarkt als solchen umfasst.