Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
03.03.2011
Außerkrafttretensdatum
23.12.2025
Abkürzung
ElWOG 2010
Index
58/02 Energierecht
Text
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 10.Paragraph 10,
Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Elektrizitätsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
Schlagworte
Auskunftsrecht
Im RIS seit
10.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40123918