Verwaltungsgerichtshof
27.09.2013
2012/05/0212
Wie bereits der VfGH im E vom 29. September 2012, B 54/12 u.a. (u.a.) unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG 2010 näher ausgeführt hat, ist der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) zur bescheidförmigen Anordnung der Übermittlung von Daten (über die Erlös- und Kostenstruktur im Stromvertrieb) ermächtigt.