Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §21 Abs1 idF 2011/I/014
WRG 1959 §21 idF 2011/I/014
WRG 1959 §9
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung und eines schonenden Umgangs mit der Ressource "Wasser" unterliegt die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten besonderen wasserwirtschaftlichen Anforderungen. Wasserrechtliche Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers sind entsprechend den Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung zu befristen vergleiche Feststellung des Umweltausschusses des Nationalrates zur Novellierung des Paragraph 21, WRG 1959 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, Ausschussbericht 1082 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2). Mit dem durch Zeitablauf bewirkten Erlöschen des nach Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 befristeten Rechtes können im Rahmen der (Wieder-)Erteilung allfälliger neuer wasserrechtlicher Bewilligungen - sei es an den bisher Berechtigten, sei es an andere Bewerber - die aktuelle wasserwirtschaftliche Situation und die aktuellen Anforderungen (etwa die Sicherung konkreter Umweltziele) in vollem Umfang berücksichtigt werden. Im Kontext dieser grundsätzlich vorzunehmenden Befristung ist die Regelung über die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten zu sehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L01

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L01

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §21 Abs3
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der zweite Satz des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 räumt nur dem bisher Berechtigten einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ein. Daraus ist abzuleiten, dass auch zur Antragstellung nur der bisher Berechtigte befugt ist (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L02

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L02

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs3
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: ecolex 6/2023, S 543-544;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0358 B 2. April 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die auf Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 gestützte Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes setzt voraus, dass dieses Recht bereits ausgeübt wurde vergleiche VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L03

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L03

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §17
WRG 1959 §13 Abs1
WRG 1959 §16
WRG 1959 §21 Abs3
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wie sich der Vorschrift des Paragraph 16, WRG 1959 entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz den Streit um das knappe Gut (die Ressource Wasser) - vom Fall des Vorliegens einer die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wassernutzung abgesehen - zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Maß der Wassernutzung erworben hat. Als bestehendes Recht iSd. Paragraph 16, WRG 1959 gilt nach Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz WRG 1959 auch ein Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung beantragt wurde vergleiche VwGH 9.3.2000, 99/07/0193, und 24.5.2016, Ra 2014/07/0076).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L04

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L04

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §17
WRG 1959 §21 Abs3
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Steht dem nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines Wasserrechtes kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die Frage eines Widerstreits mit anderen (geplanten) Wasserbenutzungen iSd. Paragraph 17, WRG 1959 stellt sich damit nicht vergleiche VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L05

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L05

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06100000
E3L E13300500
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010E057 AEUV Art57
32006L0123 Dienstleistungs-RL
62017CJ0727 ECO-WIND Construction VORAB

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Erzeugung elektrischer Energie nicht als Dienstleistung iSd. Artikel 57, AEUV zu qualifizieren und damit die Dienstleistungsrichtlinie insbesondere nicht auf Regelungen betreffend die Errichtung von Elektrizitätskraftwerken anzuwenden ist vergleiche EuGH 28.5.2020, C-727/17, ECO-WIND Construction).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0727 ECO-WIND Construction VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L06

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L06

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §16
WRG 1959 §22
WRG 1959 §60
WRG 1959 §61
WRG 1959 §62
WRG 1959 §63
WRG 1959 §64
WRG 1959 §65
WRG 1959 §66
WRG 1959 §67
WRG 1959 §68
WRG 1959 §69
WRG 1959 §70
WRG 1959 §71
WRG 1959 §72
WRG 1959 §9
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 61 heute
  2. WRG 1959 § 61 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 61 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 61 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 61 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 65 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 67 heute
  2. WRG 1959 § 67 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 67 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 69 heute
  2. WRG 1959 § 69 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 69 gültig von 19.05.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Zur Einbringung eines (regulären, nicht auf Wiederverleihung abzielenden) Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ist grundsätzlich jedermann ermächtigt. Auch wenn nach Paragraph 22, WRG 1959 bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, der Wasserberechtigte ist, ist die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrags nicht an das Eigentum einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage gebunden. Das WRG 1959 schließt nämlich nicht aus, dass im Wege von Vereinbarungen erst im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen, mit denen das Wasserrecht verbunden werden soll, erworben wird. Auch die Enteignungsbestimmungen ermöglichen es, ein solches Zugriffsrecht erst mit dem Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu erwerben vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243). Einem Interessenten ist es daher jederzeit möglich, einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Ort einer bestehenden Wasserkraftanlage und damit auf die Erteilung eines im Vergleich zum bestehenden im Wesentlichen inhaltsgleichen Wasserbenutzungsrechtes zu stellen. Zwar hätte das bestehende Wasserrecht des bisher Berechtigten nach Paragraph 16, WRG 1959 Vorrang und stünde der begehrten Bewilligung insofern entgegen. Jedoch steht auch die Regelung des Paragraph 16, WRG 1959 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des achten Abschnittes des WRG 1959 (Paragraphen 60 bis 72) über die Zwangsrechte, darunter die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70 WRG 1959).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L07

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L07

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung u.a. derart zu bestimmen, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden. Ausgehend davon, dass der bisherige Wasserberechtigte sein Recht weiter auszuüben beabsichtigt und daher nicht auf sein Wasserbenutzungsrecht verzichten und dem Interessenten auch nicht rechtsgeschäftlich das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen übertragen wird, setzt die vom Interessenten neu beantragte Bewilligung daher voraus, dass die entgegenstehenden Rechte des bisherigen Bewilligungsinhabers im Wege der Einräumung von Zwangsrechten - etwa durch eine Enteignung - überwunden werden können.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L08

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L08

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §64
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 erlauben zur Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, soweit für die Herstellung, den Betrieb und die Erhaltung von Wasserbauvorhaben erforderlich, unter anderem die Einräumung von Dienstbarkeiten, die gänzliche oder teilweise Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken, Werken, Leitungen und Anlagen aller Art, sowie von bestehenden Wasserrechten und Wassernutzungen. Dabei setzt eine Enteignung nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 voraus, dass die Errichtung, Erhaltung oder der Betrieb des Wasserbauvorhabens im Vergleich zu den Zwangsrechten "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" erwarten lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L16

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L09

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63 litb
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0084 E 23. Februar 2012 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter dem "allgemeinen Interesse" iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist vergleiche E 30. Juni 1992, 89/07/0135). Ein solches öffentliches Interesse kann auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L09

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L10

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §63 litc
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0062 E 24. Oktober 1995 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 63, Litera c, WRG erfordert ebenso wie Litera b, dieser Gesetzesstelle

eine Interessenabwägung (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060). Der

Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das

ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin;

Hinweis E 30.6.1992, 89/07/0143) muß sorgfältig geprüft werden

(Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0135). Eine vom Zwangsrecht

betroffene Partei hat demnach ein subjektives Recht darauf, daß

Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme

betreffende Interessenabwägung iSd Gesetzes begründet werden

(Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 94/07/0056), weshalb ihre

Einwendung, das gegenständliche Projekt liege nicht im

öffentlichen Interesse, zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L10

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L11

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Für eine Enteignung nach Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ist eine Interessenabwägung vorgesehen, weil sie voraussetzt, dass der geplanten Wassernutzung gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L11

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L12

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Ließe man Anträge auf Wiederverleihung des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 durch andere als den bisher Berechtigten zu, stünden einander die Anträge des bisherigen Bewilligungsinhabers und jene des oder der weiteren Interessenten gegenüber. Da keines der beantragten Vorhaben ausgeführt werden könnte, ohne dadurch die Ausführung der anderen (identischen) Vorhaben zu vereiteln, stünden damit verschiedene Bewerbungen um Wasserbenutzungen in Widerstreit. Für einen solchen Fall sieht Paragraph 17, WRG 1959 vor, dass jener Bewerbung der Vorzug gebührt, die dem öffentlichen Interesse im Sinne des WRG 1959 besser dient. Die Wasserbenutzungswerberin bestreitet zwar die Anwendbarkeit des Paragraph 17, WRG 1959 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen eines Wiederverleihungsantrags des bisher Berechtigten, dem öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Widerstreit iSd. Paragraph 17, WRG 1959 nicht in Betracht komme vergleiche VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A). Dies ist aber bloß unmittelbare Folge des im hier angenommen Fall gerade nicht bestehenden Rechtsanspruchs allein des bisher Berechtigten auf neuerliche Zuerkennung des Wasserrechtes. Ein Vorhaben, das nun auf Grund der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen in der für eine Enteignung erforderlichen Interessenabwägung gegenüber den Interessen des bisherigen Wasserberechtigten nicht durchdringt, würde somit auch in einer Widerstreitentscheidung, die auf Basis derselben öffentlichen Interessen iSd. WRG 1959 zu treffen wäre, gegen den bisherigen Wasserberechtigten nicht obsiegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L12

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L13

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §111 Abs3
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §63 litb
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0132 E 10. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der

wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt

Vorsorge für dessen Realisierung, insb im Hinblick auf die

Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen (sogenannte

Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurkundung eines

Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG, in der Einräumung bzw dem

ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines

Zwangsrechtes nach Paragraph 111, Absatz eins, WRG oder in der Anwendung des

Paragraph 111, Absatz 4, WRG bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L14

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L14

Rechtssatz für Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
EURallg
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
WRG 1959 §105 Abs1 lith
WRG 1959 §105 Abs1 liti
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §9
12010E049 AEUV Art49
12010E106 AEUV Art106
12010P/TXT Grundrechte Charta Art16
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17
12010P/TXT Grundrechte Charta Art20
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Aus der angestrebten Zulassung des Antrags auf Wiederverleihung iSd. Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 des bisher von einer anderen Gesellschaft ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes würden sich keinerlei Vorteile im Vergleich zu einer mit einem Enteignungsbegehren verbundenen Neubeantragung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ergeben. Eine abweichende Auslegung oder Nichtanwendung des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 wäre somit gar nicht geeignet, eine (behauptete) Unions- oder Grundrechtswidrigkeit zu beseitigen. Damit zeigt sich, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Marktzutrittshemmnisse (und die daraus abgeleitete Verletzung ihrer Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV, der Regelungen über Öffentliche und Monopolartige Unternehmen nach Artikel 106, AEUV sowie ihrer Grundrechte nach Artikel 16 und 20 GRC) nicht Folge der Regelung über die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959, sondern vielmehr in den Eigentumsverhältnissen an den aktuell für die Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft genutzten Liegenschaften begründet sind. Gerade das Eigentum ist durch Artikel 17, GRC unionsgrundrechtlich geschützt, wobei die Regelungen über Zwangsrechte des WRG 1959 zur Verfolgung öffentlicher Interessen - wie beispielsweise die Verhinderung einer Verschwendung von Wasser oder das Ziel der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, h und i WRG 1959) - ohnehin auch einen Eingriff in entgegenstehende Eigentumsrechte ermöglichen.Die Auslegung des innerstaatlichen Rechts ergibt, dass die behauptete, angebliche Verletzung des Unionsrechts nicht auf die Regelung über die Wiederverleihung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959, insbesondere die dabei vorgesehene Beschränkung auf den bisher Berechtigten, zurückgeführt werden könnte.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L15

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070068_20230126L15

Entscheidungstext Ra 2020/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1P
E3L E06100000
E3L E13300500
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
EURallg
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §105 Abs1 lith
WRG 1959 §105 Abs1 liti
WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §111 Abs3
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §13 Abs1
WRG 1959 §16
WRG 1959 §17
WRG 1959 §21 Abs1 idF 2011/I/014
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §21 idF 2011/I/014
WRG 1959 §22
WRG 1959 §60
WRG 1959 §61
WRG 1959 §62
WRG 1959 §63
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §63 litc
WRG 1959 §64
WRG 1959 §64 Abs1 litc
WRG 1959 §65
WRG 1959 §66
WRG 1959 §67
WRG 1959 §68
WRG 1959 §69
WRG 1959 §70
WRG 1959 §71
WRG 1959 §72
WRG 1959 §9
12010E049 AEUV Art49
12010E057 AEUV Art57
12010E106 AEUV Art106
12010P/TXT Grundrechte Charta Art16
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17
12010P/TXT Grundrechte Charta Art20
32006L0123 Dienstleistungs-RL
62017CJ0727 ECO-WIND Construction VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
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  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
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  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 61 heute
  2. WRG 1959 § 61 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 61 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 61 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 61 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 65 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 67 heute
  2. WRG 1959 § 67 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 67 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 69 heute
  2. WRG 1959 § 69 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 69 gültig von 19.05.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold. Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der E S.p.A. in R, vertreten durch die Reidlinger Schatzmann Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Juni 2020, Zl. LVwG 46.34-2405/2019-8, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: V GmbH in W, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Mitbeteiligte ist Inhaberin eines (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) bis 2. Dezember 2020 befristeten Wasserbenutzungsrechtes für das Wasserkraftwerk L, welches dinglich mit einem Grundstück im Eigentum der Mitbeteiligten (Standort des Krafthauses) verbunden ist.
2
Die Revisionswerberin ist eine Gesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in R. Am 4. Oktober 2018 beantragte sie bei der belangten Behörde, ihr das auslaufende Wasserbenutzungsrecht für das Wasserkraftwerk L im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) „wiederzuverleihen“. Diese Bestimmung sei - entgegen der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - unions- und grundrechtskonform so auszulegen, dass die Möglichkeit der Wiederverleihung eines auslaufenden Wasserbenutzungsrechtes nicht auf den bisherigen Wasserberechtigten beschränkt sei. Wenn eine derartige Interpretation nicht möglich sei, habe die Bestimmung überhaupt unangewendet zu bleiben. Jedenfalls sei ein wettbewerbskonformes, faires, transparentes, nicht diskriminierendes und objektives Bewilligungs- und Vergabeverfahren hinsichtlich dieses Wasserbenutzungsrechtes durchzuführen. Der Umstand, dass dem bisherigen Wasserberechtigten in Form der Option zur Wiederverleihung ein privilegierter Status eingeräumt werde, verstoße gegen näher genannte Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in eventu gegen Artikel 49, AEUV (Recht auf freie Niederlassung), Artikel 106, AEUV (Öffentliche und Monopolartige Unternehmen), Artikel 16, GRC (Unternehmerische Freiheit) und Artikel 20, GRC (Gleichheit vor dem Gesetz) sowie die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2019 wurde der Antrag der Revisionswerberin zurückgewiesen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde (mit einer für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgabe) abgewiesen und eine Revision dagegen an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
5
Begründend erwog es zunächst, dass einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 nur der bisher Berechtigte habe. Die Revisionswerberin sei weder die Inhaberin des betreffenden aufrechten Wasserbenutzungsrechtes (das Recht sei nämlich mit einer im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Liegenschaft verbunden und komme daher dieser zu) noch habe sie es ausgeübt. Ihr komme daher keine Antragslegitimation auf Wiederverleihung zu.

Der Revisionswerberin sei es aber - wie jedermann - möglich, einen Antrag auf (erstmalige) Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu stellen, und zwar auch am Ort des bestehenden Kraftwerks. Dass aber keine „Übernahme“ des Wasserrechtes samt Wasserbenutzungsanlage im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens möglich sei, könne im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte der Wasserberechtigten (einschließlich des Eigentums) nicht als diskriminierend erachtet werden.

Diese Rechtslage sei auch nicht unionsrechtswidrig: Die von der Revisionswerberin für ihre Argumentation herangezogene Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt gelte lediglich für Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV. Die Erzeugung elektrischer Energie falle nach der Rechtsprechung des Gerichtes der Europäischen Union jedoch unter die Warenverkehrsfreiheit und werde nicht von Artikel 57, AEUV erfasst. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe jüngst die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Vorschriften für die Errichtung einer Windkraftanlage verneint (Hinweis auf EuGH 28.5.2020, C-727/17, Syndyk Masy Upadłości ECO-WIND Construction S.A. w upadłości). Der gegenständliche Sachverhalt falle daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht unter die Dienstleistungsrichtlinie. Weil die fehlende Antragslegitimation der Revisionswerberin aus diesen Gründen keine Verletzung des Unionsrechts darstelle, könne auch die Prüfung einer etwaigen Verletzung von Grundrechten aus der GRC (welche die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts binde) unterbleiben.

6
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit u.a. vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob näher genannte unionsrechtliche Bestimmungen verlangten, dass die Revisionswerberin in einem Wiederverleihungsverfahren antragsberechtigt sei, die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten in einem wettbewerbskonformen, fairen, transparenten, nicht diskriminierenden und objektiven Wiederverleihungsverfahren mit Antragsberechtigung für jede interessierte Partei zu erfolgen habe und solche Wasserbenutzungsrechte auf einen angemessenen Zeitraum zu befristen seien.
7
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die Mitbeteiligte sowie die (damalige) Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jeweils eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in welchen sie der Revision näher begründet entgegentraten. Die Revisionswerberin hat darauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die Revision ist zulässig, weil - wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob die Beschränkung der Antragslegitimation im Verfahren zur Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 auf den bisher Berechtigten dem Unionsrecht widerspricht. Sie ist aber nicht begründet.
9
Das WRG 1959 lautet auszugsweise:

Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.

Paragraph 16, Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.

Paragraph 17, (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.

...

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

Paragraph 21, (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) ...

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,

...

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

Paragraph 22, (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

...

ACHTER ABSCHNITT. Von den Zwangsrechten

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 60, (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

...

c)
die Enteignung (Paragraphen 63, bis 70);

...

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

...

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

Paragraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)
...
b)
für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt , Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
c)
Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter Litera b, bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
d)
...

Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und anderen Vorrichtungen.

Paragraph 64, (1) Zu den im Eingange des Paragraph 63, bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich

...

c)
bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt;

...“

10
Im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung und eines schonenden Umgangs mit der Ressource „Wasser“ unterliegt die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten besonderen wasserwirtschaftlichen Anforderungen. Wasserrechtliche Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers sind entsprechend den Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung zu befristen vergleiche , Feststellung des Umweltausschusses des Nationalrates zur Novellierung des Paragraph 21, WRG 1959 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, Ausschussbericht 1082, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2, ). Mit dem durch Zeitablauf bewirkten Erlöschen des nach Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 befristeten Rechtes können im Rahmen der (Wieder-)Erteilung allfälliger neuer wasserrechtlicher Bewilligungen - sei es an den bisher Berechtigten, sei es an andere Bewerber - die aktuelle wasserwirtschaftliche Situation und die aktuellen Anforderungen (etwa die Sicherung konkreter Umweltziele) in vollem Umfang berücksichtigt werden vergleiche , Bachler in Oberleitner/Berger, WRG4 [2018] Paragraph 21, Rz 2). Im Kontext dieser grundsätzlich vorzunehmenden Befristung ist die Regelung über die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten zu sehen.
11
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar vergleiche , VwGH 25.4.2002, 98/07/0023, mwN, und VwGH 6.11.2019, Ra 2019/07/0101).
12
Der zweite Satz des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 räumt nur dem bisher Berechtigten einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus abzuleiten, dass auch zur Antragstellung nur der bisher Berechtigte befugt ist (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243). Auch setzt eine auf Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 gestützte Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes voraus, dass dieses Recht bereits ausgeübt wurde vergleiche , VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0023, mwN).
13
Wie sich der Vorschrift des Paragraph 16, WRG 1959 entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz den Streit um das knappe Gut (die Ressource Wasser) - vom Fall des Vorliegens einer die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wassernutzung abgesehen - zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Maß der Wassernutzung erworben hat. Als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16, WRG 1959 gilt nach Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz WRG 1959 auch ein Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung beantragt wurde vergleiche , VwGH 9.3.2000, 99/07/0193, und 24.5.2016, Ra 2014/07/0076). Steht dem nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines Wasserrechtes kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die Frage eines Widerstreits mit anderen (geplanten) Wasserbenutzungen im Sinne des Paragraph 17, WRG 1959 stellt sich damit nicht vergleiche , VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A).
14
Die Revisionswerberin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, geeignete Plätze zur Ausnutzung der Wasserkraft in einer wirtschaftlich rentablen Art und Weise seien in Österreich wegen der jahrelangen Relevanz der Energieerzeugung rar. Im Hinblick auf einen Ausbaugrad der Wasserkraftnutzung von über 70 % sei das Potenzial, neue Wasserkraftwerke zu bauen, bereits gering und nehme stetig ab. Außerdem verunmögliche das Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie vergleiche , Paragraphen 30 a, 104 a, WRG 1959) grundsätzlich den Bau neuer Kraftwerke und erlaube dies nur ausnahmsweise unter enormen Anstrengungen und bei Vorliegen schwierig erreichbarer Voraussetzungen. Schließlich beschränkten Naturschutzgebiete, die Naturschutzgesetze der Länder und der Rückstau bzw. das Einzugsgebiet bestehender Wasserkraftwerke den Bau neuer solcher Kraftwerke.
15
Darauf aufbauend argumentiert die Revision, die „protektionistische Ausgestaltung des WRG“ - insbesondere der dargestellte, andere Bewerber ausschließende Rechtsanspruch eines bisher Berechtigten auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes - verhindere den Marktzutritt von Unternehmen anderer Mitgliedsstaaten und verstoße daher gegen das Unionsrecht, nämlich konkret die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV und die Regelungen über Öffentliche und Monopolartige Unternehmen nach Artikel 106, AEUV sowie die in der Grundrechtecharta verbrieften Grundrechte auf Gleichbehandlung nach Artikel 20, GRC und unternehmerische Freiheit nach Artikel 16, GRC. Daraus leitet sie u.a. ab, dass es ihr - um dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen - möglich sein müsse, die „Wiederverleihung“ eines Wasserbenutzungsrechtes zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers zum Zweck der Energieerzeugung zu beantragen, welches bisher einem anderen Bewilligungsinhaber (nämlich der Mitbeteiligten) zugekommen sei.
16
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin ihr Begehren im Revisionsverfahren zutreffenderweise nicht mehr auf Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt stützt: Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die Erzeugung elektrischer Energie nicht als Dienstleistung im Sinne des Artikel 57, AEUV zu qualifizieren und damit die Dienstleistungsrichtlinie insbesondere nicht auf Regelungen betreffend die Errichtung von Elektrizitätskraftwerken anzuwenden ist vergleiche , EuGH 28.5.2020, C-727/17, Syndyk Masy Upadłości ECO-WIND Construction S.A. w upadłości, Rn 51 bis 60). Zum behaupteten Verstoß gegen die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt enthält die Revision ebenfalls kein substantiiertes Vorbringen.
17
Die zuvor dargestellte Argumentation kann der Revision jedoch nicht zum Erfolg verhelfen: Wie im Folgenden noch näher zu zeigen sein wird, sind nämlich die Marktzutrittshemmnisse, mit denen sich die Revisionswerberin konfrontiert sieht, nicht im Ausschluss anderer Bewerber von der Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes begründet, denn das WRG 1959 ermöglicht den begehrten Marktzutritt auf andere Weise, erforderlichenfalls im Wege begleitender Enteignungen. Entgegen der Argumentation der Revisionswerberin würde ihr die begehrte Öffnung des Wiederverleihungsverfahrens für weitere Interessenten im Vergleich dazu auch keinen Vorteil bieten, weil sie sich auch in diesem Fall einem widersteitenden Begehren des bisherigen Wasserberechtigten zu stellen hätte. Die Ermöglichung eines Antrags der Revisionswerberin auf „Wiederverleihung“ eines „fremden“ Wasserbenutzungsrechtes - und nur dies ist Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens - ist somit weder erforderlich noch geeignet, um die vorgebrachten Marktzutrittshemmnisse zu überwinden.
18
Zur Einbringung eines (regulären, nicht auf Wiederverleihung abzielenden) Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ist grundsätzlich jedermann ermächtigt. Auch wenn nach Paragraph 22, WRG 1959 bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, der Wasserberechtigte ist, ist die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrags nicht an das Eigentum einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage gebunden. Das WRG 1959 schließt nämlich nicht aus, dass im Wege von Vereinbarungen erst im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen, mit denen das Wasserrecht verbunden werden soll, erworben wird. Auch die Enteignungsbestimmungen ermöglichen es, ein solches Zugriffsrecht erst mit dem Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu erwerben vergleiche , VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243).
19
Einem Interessenten wie der Revisionswerberin ist es daher jederzeit möglich, einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Ort einer bestehenden Wasserkraftanlage und damit auf die Erteilung eines im Vergleich zum bestehenden im Wesentlichen inhaltsgleichen Wasserbenutzungsrechtes zu stellen. Zwar hätte das bestehende Wasserrecht des bisher Berechtigten nach Paragraph 16, WRG 1959 Vorrang und stünde der begehrten Bewilligung insofern entgegen. Jedoch steht auch die Regelung des Paragraph 16, WRG 1959 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des achten Abschnittes des WRG 1959 (Paragraphen 60, bis 72) über die Zwangsrechte, darunter die Enteignung (Paragraphen 63, bis 70 WRG 1959).
20
Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung u.a. derart zu bestimmen, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden. Ausgehend davon, dass der bisherige Wasserberechtigte sein Recht weiter auszuüben beabsichtigt und daher nicht auf sein Wasserbenutzungsrecht verzichten und dem Interessenten auch nicht rechtsgeschäftlich das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen übertragen wird, setzt die vom Interessenten neu beantragte Bewilligung daher voraus, dass die entgegenstehenden Rechte des bisherigen Bewilligungsinhabers im Wege der Einräumung von Zwangsrechten - etwa durch eine Enteignung - überwunden werden können.
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Die Paragraphen 63, und 64 WRG 1959 erlauben zur Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, soweit für die Herstellung, den Betrieb und die Erhaltung von Wasserbauvorhaben erforderlich, unter anderem die Einräumung von Dienstbarkeiten, die gänzliche oder teilweise Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken, Werken, Leitungen und Anlagen aller Art, sowie von bestehenden Wasserrechten und Wassernutzungen.
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Dabei setzt eine Enteignung nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 voraus, dass die Errichtung, Erhaltung oder der Betrieb des Wasserbauvorhabens im Vergleich zu den Zwangsrechten „überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse“ erwarten lässt. Unter dem „allgemeinen Interesse“ im Sinne des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das an anderen Stellen des WRG 1959 bei gleichem Sinngehalt als „öffentliches Interesse“ gekennzeichnet ist vergleiche , etwa VwGH 30.6.1992, 89/07/0143, und 24.5.2018, Ro 2017/07/0018, je mwN). Paragraph 63, Litera c, WRG 1959 erfordert ebenso wie Litera b, dieser Gesetzesstelle eine Interessenabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) muss sorgfältig geprüft werden (VwGH 24.10.1995, 94/07/0062, mwN). Auch für eine Enteignung nach Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ist eine Interessenabwägung vorgesehen, weil sie voraussetzt, dass der geplanten Wassernutzung gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.
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Die Revisionswerberin sieht in der mit einem Enteignungsbegehren verbundenen Neubeantragung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage keinen gangbaren Weg, weil es ihrer Ansicht nach für einen neuen Interessenten de facto unmöglich sei, im Zuge der Abwägung öffentlicher Interessen gegenüber dem Betreiber einer bestehenden Wasserkraftanlage zu obsiegen. Dieses Vorbringen steht unter der Prämisse, dass die bestehende Anlage schon deshalb regelmäßig die öffentlichen Interessen im maximal denkbaren Ausmaß erfülle, weil die Behörde nach Paragraph 21 a, WRG 1959 die Bewilligung entsprechend abzuändern habe, wenn sich ergäbe, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt seien. Nur im höchst unwahrscheinlichen und seltenen Fall, so die Revisionswerberin, in dem es die Wasserrechtsbehörde rechtswidrigerweise unterlassen habe, nach Paragraph 21 a, WRG 1959 vorzugehen, sei denkbar, dass das für eine Enteignung erforderliche öffentliche Interesse überhaupt vorliegen könne.
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Schon weil der hinreichende Schutz des öffentlichen Interesses beim Betrieb einer Wasserkraftanlage nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass keine andere Form der Wasserbenutzung den öffentlichen Interessen in ihrer Gesamtheit besser dienen könnte, ist diese Prämisse der Revisionswerberin in ihrer Allgemeinheit nicht zutreffend. Diese Frage muss hier aber nicht abschließend geklärt werden.
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Die Revisionswerberin übersieht nämlich offenbar, dass sich ein neu auftretender Interessent, dem - wie von der Revisionswerberin begehrt - die Antragstellung auf „Wiederverleihung“ des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 möglich wäre, ebenso einer Abwägung der mit seinem Antrag verbundenen öffentlichen Interessen mit den Interessen des bestehenden Wasserberechtigten nach den gleichen Maßstäben und daher dem gleichen Ergebnis zu stellen hätte:
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Ließe man Anträge auf Wiederverleihung des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 durch andere als den bisher Berechtigten zu, stünden einander nämlich die Anträge des bisherigen Bewilligungsinhabers und jene des oder der weiteren Interessenten gegenüber. Da keines der beantragten Vorhaben ausgeführt werden könnte, ohne dadurch die Ausführung der anderen (identischen) Vorhaben zu vereiteln, stünden damit verschiedene Bewerbungen um Wasserbenutzungen in Widerstreit.
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Für einen solchen Fall sieht Paragraph 17, WRG 1959 vor, dass jener Bewerbung der Vorzug gebührt, die dem öffentlichen Interesse im Sinne des WRG 1959 besser dient. Die Revisionswerberin bestreitet zwar die Anwendbarkeit des Paragraph 17, WRG 1959 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen eines Wiederverleihungsantrags des bisher Berechtigten, dem öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Widerstreit im Sinne des Paragraph 17, WRG 1959 nicht in Betracht komme vergleiche , VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A). Dies ist aber bloß unmittelbare Folge des im hier angenommen Fall gerade nicht bestehenden Rechtsanspruchs allein des bisher Berechtigten auf neuerliche Zuerkennung des Wasserrechtes.
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Ein Vorhaben, das nun auf Grund der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen in der für eine Enteignung erforderlichen Interessenabwägung gegenüber den Interessen des bisherigen Wasserberechtigten nicht durchdringt, würde somit auch in einer Widerstreitentscheidung, die auf Basis derselben öffentlichen Interessen iSd WRG 1959 zu treffen wäre, gegen den bisherigen Wasserberechtigten nicht obsiegen.
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Darüber hinaus könnte selbst die von der Revisionswerberin angestrebte Zuerkennung des bisher von einem anderen ausgeübten Wasserbenutzungsrechts an einen neu auftretenden Interessenten im Wege einer „Wiederverleihung“ nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 nicht das für die Ausübung dieses Rechtes schon faktisch (aber auch rechtlich) erforderliche Eigentum (oder eine sonstige Verfügungsbefugnis) an den betreffenden Liegenschaften überwinden: Nach Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 ist bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum der jeweiligen Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden (und nicht umgekehrt). Eigentümer der betreffenden Betriebsanlage bzw. Liegenschaft ist in dieser Situation daher regelmäßig derjenige, dem das Wasserbenutzungsrecht bislang zugekommen ist, und nicht der neu aufgetretene Interessent, dem dieses Recht nunmehr nach Ansicht der Revisionswerberin „wiederverliehen“ werden soll.
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Aus verschiedenen Bestimmungen des WRG 1959 ergibt sich, dass grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt Vorsorge für dessen Realisierung, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen ist (sogenannte Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurkundung eines Übereinkommens (Paragraph 111, Absatz 3, leg. cit.), in der Einräumung bzw. dem ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines Zwangsrechts (Paragraph 111, Absatz eins, leg. cit.) oder in der Anwendung des Paragraph 111, Absatz 4, leg. cit. bestehen vergleiche , VwGH 10.3.1992, 91/07/0132, und 26.4.2013, 2011/07/0196, mwN).
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Der Interessent wäre damit - genauso wie im gesetzlich ohnehin möglichen Fall der Stellung eines (regulären) Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage - darauf angewiesen, die Voraussetzungen für eine Enteignung des bisherigen Wasserberechtigten zu erfüllen, andernfalls könnte ihm das Wasserbenutzungsrecht auch nicht im Wege eines „Wiederverleihungsverfahrens“ zuerkannt werden.
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Zusammengefasst würden sich somit aus der von der Revisionswerberin angestrebten Zulassung ihres Antrags auf Wiederverleihung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 des bisher von der Mitbeteiligten ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes keinerlei Vorteile im Vergleich zu einer mit einem Enteignungsbegehren verbundenen Neubeantragung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ergeben. Eine abweichende Auslegung oder Nichtanwendung des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 wäre somit gar nicht geeignet, eine (behauptete) Unions- oder Grundrechtswidrigkeit zu beseitigen.
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Es hat sich damit gezeigt, dass die von der Revisionswerberin vorgebrachten Marktzutrittshemmnisse (und die daraus abgeleitete Verletzung ihrer Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV, der Regelungen über Öffentliche und Monopolartige Unternehmen nach Artikel 106, AEUV sowie ihrer Grundrechte nach Artikel 16, und 20 GRC) nicht Folge der Regelung über die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959, sondern vielmehr in den Eigentumsverhältnissen an den aktuell für die Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft genutzten Liegenschaften begründet sind. Gerade das Eigentum ist aber selbst durch Artikel 17, GRC auch unionsgrundrechtlich geschützt, wobei die Regelungen über Zwangsrechte des WRG 1959 zur Verfolgung öffentlicher Interessen - wie beispielsweise die Verhinderung einer Verschwendung von Wasser oder das Ziel der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft vergleiche , Paragraph 105, Absatz eins, h und i WRG 1959) - ohnehin auch einen Eingriff in entgegenstehende Eigentumsrechte ermöglichen.
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Damit ergibt schon die Auslegung des innerstaatlichen Rechts, dass die von der Revisionswerberin behauptete, angebliche Verletzung des Unionsrechts nicht auf die Regelung über die Wiederverleihung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959, insbesondere die dabei vorgesehene Beschränkung auf den bisher Berechtigten, zurückgeführt werden könnte. Einer Auslegung des Unionsrechts bedurfte es bei diesem Ergebnis nicht mehr, sodass das von der Revisionswerberin angeregte Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV nicht einzuholen war, zumal der EuGH nicht zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts berufen ist.
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Soweit die Revisionswerberin schließlich anregt, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2,, Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, B-VG einen Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellen, weil diese aufgrund einer unsachlichen Bevorzugung des bisher Berechtigten wegen Verstoßes gegen Artikel 7, B-VG, sowie Artikel 2, und 6 StGG verfassungswidrig seien, reicht es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Bedenken der Revisionswerberin nicht teilt: Wie dargestellt, könnte die Position eines neu auftretenden Interessenten auch durch die Nichtanwendung dieser Bestimmungen und damit seine Zulassung zum Wiederverleihungsverfahren nicht verbessert werden. Die behauptete Verfassungswidrigkeit könnte somit durch die angeregte Aufhebung nicht beseitigt werden, andere Bestimmungen sind im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell.
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Die Revision war somit, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes der - unionsrechtskonformen - Rechtslage entspricht, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Hinblick darauf, dass angesichts eines unstrittigen Sachverhaltes ausschließlich nicht weiter erörterungsbedürfte Rechtsfragen zu klären waren, standen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch - soweit überhaupt anwendbar - Artikel 47, GRC entgegen vergleiche , VwGH 24.10.2019, Ro 2019/07/0002, 0003, mit Nachweisen aus der diesbezüglichem Judikatur des EGMR).
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Jänner 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0727 ECO-WIND Construction VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JWT_2020070068_20230126L00