(2)Absatz 2,Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)