Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Rechtssatz

Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung u.a. derart zu bestimmen, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden. Ausgehend davon, dass der bisherige Wasserberechtigte sein Recht weiter auszuüben beabsichtigt und daher nicht auf sein Wasserbenutzungsrecht verzichten und dem Interessenten auch nicht rechtsgeschäftlich das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen übertragen wird, setzt die vom Interessenten neu beantragte Bewilligung daher voraus, dass die entgegenstehenden Rechte des bisherigen Bewilligungsinhabers im Wege der Einräumung von Zwangsrechten - etwa durch eine Enteignung - überwunden werden können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L08