Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0084 E 23. Februar 2012 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter dem "allgemeinen Interesse" iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist vergleiche E 30. Juni 1992, 89/07/0135). Ein solches öffentliches Interesse kann auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L09