Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ra 2020/07/0068
GRS wie 2010/07/0084 E 23. Februar 2012 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)
Unter dem "allgemeinen Interesse" iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist vergleiche E 30. Juni 1992, 89/07/0135). Ein solches öffentliches Interesse kann auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L09