Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ra 2020/07/0068
GRS wie 91/07/0132 E 10. März 1992 RS 1
Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der
wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt
Vorsorge für dessen Realisierung, insb im Hinblick auf die
Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen (sogenannte
Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurkundung eines
Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG, in der Einräumung bzw dem
ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines
Zwangsrechtes nach Paragraph 111, Absatz eins, WRG oder in der Anwendung des
Paragraph 111, Absatz 4, WRG bestehen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L14