Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0132 E 10. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der

wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt

Vorsorge für dessen Realisierung, insb im Hinblick auf die

Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen (sogenannte

Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurkundung eines

Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG, in der Einräumung bzw dem

ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines

Zwangsrechtes nach Paragraph 111, Absatz eins, WRG oder in der Anwendung des

Paragraph 111, Absatz 4, WRG bestehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L14