Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ra 2020/07/0068
Steht dem nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines Wasserrechtes kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die Frage eines Widerstreits mit anderen (geplanten) Wasserbenutzungen iSd. Paragraph 17, WRG 1959 stellt sich damit nicht vergleiche VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L05