Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Rechtssatz

Im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung und eines schonenden Umgangs mit der Ressource "Wasser" unterliegt die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten besonderen wasserwirtschaftlichen Anforderungen. Wasserrechtliche Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers sind entsprechend den Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung zu befristen vergleiche Feststellung des Umweltausschusses des Nationalrates zur Novellierung des Paragraph 21, WRG 1959 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, Ausschussbericht 1082 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2). Mit dem durch Zeitablauf bewirkten Erlöschen des nach Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 befristeten Rechtes können im Rahmen der (Wieder-)Erteilung allfälliger neuer wasserrechtlicher Bewilligungen - sei es an den bisher Berechtigten, sei es an andere Bewerber - die aktuelle wasserwirtschaftliche Situation und die aktuellen Anforderungen (etwa die Sicherung konkreter Umweltziele) in vollem Umfang berücksichtigt werden. Im Kontext dieser grundsätzlich vorzunehmenden Befristung ist die Regelung über die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten zu sehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L01