Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 17,

Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.

  1. Absatz eins,Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die - ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen - eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
  3. Absatz 3,Gestattet die Beurteilung nach Absatz eins, keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130553

Alte Dokumentnummer

N8195922215L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P17/NOR12130553

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