Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0062 E 24. Oktober 1995 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 63, Litera c, WRG erfordert ebenso wie Litera b, dieser Gesetzesstelle

eine Interessenabwägung (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060). Der

Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das

ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin;

Hinweis E 30.6.1992, 89/07/0143) muß sorgfältig geprüft werden

(Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0135). Eine vom Zwangsrecht

betroffene Partei hat demnach ein subjektives Recht darauf, daß

Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme

betreffende Interessenabwägung iSd Gesetzes begründet werden

(Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 94/07/0056), weshalb ihre

Einwendung, das gegenständliche Projekt liege nicht im

öffentlichen Interesse, zulässig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L10