Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ra 2020/07/0068
GRS wie 94/07/0062 E 24. Oktober 1995 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)
Paragraph 63, Litera c, WRG erfordert ebenso wie Litera b, dieser Gesetzesstelle
eine Interessenabwägung (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060). Der
Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das
ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin;
Hinweis E 30.6.1992, 89/07/0143) muß sorgfältig geprüft werden
(Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0135). Eine vom Zwangsrecht
betroffene Partei hat demnach ein subjektives Recht darauf, daß
Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme
betreffende Interessenabwägung iSd Gesetzes begründet werden
(Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 94/07/0056), weshalb ihre
Einwendung, das gegenständliche Projekt liege nicht im
öffentlichen Interesse, zulässig ist.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L10