Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0068

Rechtssatz

Für eine Enteignung nach Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ist eine Interessenabwägung vorgesehen, weil sie voraussetzt, dass der geplanten Wassernutzung gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L11