Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13251 A/1990

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0036

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0007 B 18. Februar 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nur in Fällen zulässig, in welchen es einen Instanzenzug oder einen Übergang der Entscheidungspflicht gibt, allerdings mit der einzigen Ausnahme, wenn die oberste Behörde kraft Gesetzes in erster Instanz zuständig ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X01

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988040036_19900821X01

Rechtssatz für 88/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13251 A/1990

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0036

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2279/74 E 8. Juli 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Der Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH erstreckt sich nicht nur auf den zuständigen BM, sondern auch auf jene Stellen, mit denen dieser bei seiner Verfügung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X02

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988040036_19900821X02

Rechtssatz für 88/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13251 A/1990

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/04/0036

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs7 idF 1988/399;
GewO 1973 §142 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GmbHG §35;
  1. GewO 1973 § 142 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
  1. GmbHG § 35 heute
  2. GmbHG § 35 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 35 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. GmbHG § 35 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0044

Rechtssatz

Dem alleinigen Gesellschafter einer GmbH steht ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann (Hinweis E 30.9.1986, 85/04/0001). Dies ergibt sich schon daraus, daß nach dem Gesetz vom 6. März 1906, RGBl Nr 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch der Generalversammlung wesentliche Befugnisse zukommen (siehe Paragraph 35, GmbHG), deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt (Hinweis E 28.6.1988, 88/04/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X03

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988040036_19900821X03

Rechtssatz für 88/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13251 A/1990

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/04/0036

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1019/80 E 27. März 1981 VwSlg 10410 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung des rechtserheblichen Tatbestandes des "Zustehens eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte" im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 ist nicht nur auf die rechtlichen Gestaltungsformen sondern gegebenenfalls auch auf tatsächliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X04

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988040036_19900821X04

Rechtssatz für 88/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13251 A/1990

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/04/0036

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AktG 1965 §70;
AktG 1965 §95 Abs5;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GmbHG §35;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
  1. GmbHG § 35 heute
  2. GmbHG § 35 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 35 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. GmbHG § 35 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0044 Besprechung in: ecolex 1991/1, S 66 ;

Rechtssatz

Dem Vorstand einer Aktiengesellschaft nach dem Aktiengesetz 1965 (Paragraphen 70, ff) kommen im Hinblick auf die Geschäftsführung und Vertretung der AG Befugnisse zu vergleiche dazu Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, Wien 1983, S 185, wonach dem Vorstand das "Verwaltungsmonopol" innerhalb der AG zukommt - und nur ausnahmsweise andere Organe über Geschäftsführungsfragen zu entscheiden haben -, wobei weder Aufsichtsrat noch Hauptversammlung in Geschäftsführungsfragen ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand haben; siehe drs zum "Vertretungsmonopol" des Vorstandes, aaO, S 188 f; vergleiche zur Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Vorstandes auch Schiemer, Handkommentar zum Aktiengesetz2, Wien 1986, S 238 ff), deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt. An dieser Beurteilung kann auch nichts ändern, daß nach Paragraph 95, Absatz 5, zweiter Satz Aktiengesetz 1965 die Satzung oder der Aufsichtsrat bestimmen kann, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden sollen. Ist doch damit jedenfalls nicht verbunden, daß dem Vorstand eine bestimmte Geschäftsbesorgung aufgetragen oder die betreffende Angelegenheit vom Aufsichtsrat selbst erledigt werden kann (Hinweis OGH 14. Dezember 1949, SZ XXII/196; anders die Rechtslage nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Hinweis E 28.6.1988, 88/04/0020). Im Hinblick auf die Stellung der X-AG als 100%ige Eigentümerin der beschwerdeführenden GmbH und weiters aufgrund der durch das Aktiengesetz 1965 dem Vorstand eingeräumten Befugnisse geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß (auch) den Mitgliedern des Vorstandes der X-AG im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1973 ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zusteht und diese Personen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X05

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988040036_19900821X05

Rechtssatz für 88/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13251 A/1990

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/04/0036

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0044

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage des gesetzlichen Erfordernisses der Zuverlässigkeit in Ansehung der beabsichtigten Ausübung eines Gewerbes ist der durch die Art dieses Gewerbes bestimmte Kreis der öffentlichen Interessen als entscheidungsrelevant zu beachten. Der Maßstab in Ansehung des hier in Rede stehenden Gewerbes (Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition) ergibt sich aus der normativen Ordnung der allgemeinen und der besonderen Konzessionsvoraussetzungen des Paragraph 134, GewO 1973 vergleiche insbesondere auch Absatz eins, Ziffer 4,). Nicht unberücksichtigt kann im gegebenen Zusammenhang aber auch gelassen werden, daß auf diesem Gebiet gesetzliche - zum Teil völkerrechtliche Verbindlichkeiten darstellende - Verbote bestehen vergleiche etwa Artikel 13, des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,). In diesem Sinne ist insbesondere auch auf die Tatbestände der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Ziffer 3, StGB zu verweisen vergleiche auch das Bundesgesetz über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt 540 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt 358 aus 1982,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X06

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988040036_19900821X06

Rechtssatz für 88/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13251 A/1990

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

88/04/0036

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Index

19/05 Menschenrechte
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AktG 1965 §95 Abs5;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §134 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GmbHG §35;
MRK Art6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0044

Rechtssatz

Eine Anklageerhebung wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Ziffer 3, StGB (betreffend unerlaubte Kriegsmateriallieferungen) gegen das Vorstandsmitglied einer AG stellt eine rechtserhebliche Tatsache dar, die in Ansehung der beabsichtigten Ausübung des hier in Rede stehenden Waffengewerbes zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 einer der im Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1973 genannten Personen berechtigt, wobei der Heranziehung der strafrechtlichen Anklage als rechtserhebliche Tatsache im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973, die es zweifelhaft macht, ob eine der im Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1973 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, Artikel 6, Absatz 2, MRK nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X07

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988040036_19900821X07

Rechtssatz für 88/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13251 A/1990

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

88/04/0036

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §39 Abs5;
GewO 1973 §40 Abs4;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1988/399;
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 9 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  3. GewO 1973 § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 9 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0015 E 18. April 1989 VwSlg 12900 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers handelt es sich um ein Akzessorium des Gewerberechts. Mit dem Erlöschen des Gewerberechts erlischt auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X08

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988040036_19900821X08

Rechtssatz für 88/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13251 A/1990

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

88/04/0036

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §59 Abs2;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0177 5

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff Barauslagen kann der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden (Hinweis E 28.10.1968, 867/66, VwSlg 7432 A/1968).

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X09

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988040036_19900821X09

Entscheidungstext 88/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13251 A/1990

Geschäftszahl

88/04/0036

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
21/02 Aktienrecht;
21/03 GesmbH-Recht;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AktG 1965 §70;
AktG 1965 §95 Abs5;
B-VG Art132;
GewO 1973 §13 Abs7 idF 1988/399;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §134 idF 1988/399;
GewO 1973 §142 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §39 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §39 Abs5;
GewO 1973 §40 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §91 Abs2;
GmbHG §25;
GmbHG §35;
MRK Art6 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §59 Abs2;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1973 § 142 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 9 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  3. GewO 1973 § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 9 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 35 heute
  2. GmbHG § 35 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 35 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. GmbHG § 35 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0044

Betreff

A-GesmbH (nunmehr MA-GesmbH) gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Konzession und Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

Spruch

1. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 25, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das nach Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, leg. cit. der Konzessionspflicht unterliegende Gewerbe "Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition in Form eines Industriebetriebes" im Standort "X", verweigert.

2. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1973 wird die Genehmigung der Bestellung des N geb. in Wien, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des unter

1. bezeichneten Gewerbes verweigert.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1986

1. die Erteilung der Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition in Form eines Industriebetriebes gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, GewO 1973 im Standort römisch zehn und

2. die Bewilligung der Bestellung von Herrn N zum gewerberechtlichen Geschäftsführer gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 39, GewO 1973 für die gegenständliche Konzession.

Mit Schriftsatz vom 7. April 1987 wurde von der Beschwerdeführerin der Standort dahingehend präzisiert, daß "die gegenständliche Gewerbeausübung ..... in der Katastralgemeinde Y stattfinden" soll.

Im Rahmen ihrer Anhörung teilte die Handelskammer Steiermark, Sektion Industrie, Fachgruppe der Eisen- und Metallwarenindustrie mit Schriftsatz vom 15. Mai 1987 mit, daß Organisation und Einrichtung des Gesamtbetriebes den Kriterien des Paragraph 7, Absatz eins, GewO 1973 entsprächen; weiters daß "der für die Ausübung des Gewerbes geforderte Befähigungsnachweis ..... durch Herrn N auf Grund des Reifeprüfungszeugnisses der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Ferlach/Kärnten, Höhere Abteilung für Maschinenbau-Waffentechnik, vom 28.9.1978, die einschlägigen Betätigungsnachweise auf dem Gebiete der Wehrtechnik, insbesondere aber durch die nachgewiesene erfolgreiche Konzessionsprüfung gemäß der Waffengewerbebefähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979,, Konzessionsprüfungszeugnis vom 1. Juni 1982, als erbracht anzusehen" sei.

Im Schreiben der belangten Behörde vom 1. Februar 1988 wurde der Landeshauptmann von Steiermark unter anderem angewiesen:

"Weiters wäre die Einschreiterin auf die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung hinzuweisen, daß hinsichtlich derjenigen Personen, welchen ein maßgebender Einfluß auf ihren Geschäftsbetrieb zusteht (darunter auch Vorstandsmitglieder der Muttergesellschaft), keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, GewO 1973 bestehen und diese darüber hinaus auch die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 besitzen. Die in diversen Medien in den letzten Tagen berichtete Verletzung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial seitens der A stellt eine derartige Tatsache dar, die es zweifelhaft macht, ob die für die Geschäftsführung maßgebenden Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es wäre deshalb unter Hinweis darauf der Einschreiterin anheim zu stellen, das gegenständliche Konzessionsansuchen vom 2.12.1986 zurückzuziehen."

Unter Bezug darauf wurde von einem Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Z erklärt:

"Diejenigen Personen, die laut Zeitungsberichten in Vorfälle involviert sind, scheinen weder in der 'A' noch in der 'B' auf. B ist am 2.7.1987 als Geschäftsführer abberufen worden und ist an seine Stelle C getreten, welcher wiederum am 5.2.1988 aus der A ausgeschieden ist. D ist alleiniger Geschäftsführer der A. Die handelsrechtlichen Geschäftsführer der B-AG scheinen in dem heute von mir übergebenen Handelsregisterauszug auf."

Am 23. Februar 1988 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich ihres Antrages vom 2. Dezember 1986.

Mit Verfügung vom 14. März 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 29. März 1988 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1988 legte die Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Bemerken vor, daß ihrerseits eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden kann, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Diese Frist läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Eine Säumnisbeschwerde ist auch in Fällen zulässig, in welchen es weder einen Instanzenzug noch einen Übergang der Entscheidungspflicht gibt, und zwar wenn die oberste Behörde kraft Gesetzes in erster Instanz zuständig ist vergleiche u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1982, Zl. 82/16/0007).

Nach Paragraph 142, GewO 1973 ist zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zuständig. Im Beschwerdefall war daher auch zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 1986 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig, wobei sich die Entscheidungspflicht aus Paragraph 73, AVG 1950 ergibt.

Infolge des am 29. Dezember 1986 bei der zuständigen Behörde (damals noch Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie) eingelangten und bis zur Erhebung der Beschwerde am 23. Februar 1988 nicht erledigten Antrages der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde ist die Säumnisbeschwerde zulässig.

Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid auch innerhalb der ihr gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG eröffneten Frist nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Der Übergang der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof erstreckt sich hiebei nicht nur auf den zuständigen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sondern auch auf jene Stellen, mit denen dieser bei seiner Verfügung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1975, Zl. 2279/74 und vom 15. März 1983, Zl. 81/05/0164).

Paragraph 25, GewO 1973 lautet:

  1. Absatz eins,Eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ist zur erteilen, wenn

1. bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (Paragraphen 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber, oder falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaften des Handelsrechtes um die Konzession bewirbt, eine der im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und

2. die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden konzessionierten Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Liegt eine der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Konzession zu verweigern."

Nach Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1973 sind die dort genannten Personen jene, denen ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Vorweg ist zu bemerken, daß dem alleinigen Gesellschafter einer GesmbH ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zusteht, den er jederzeit ausüben kann vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1986, Zl. 85/04/0001). Dies ergibt sich schon daraus, daß nach dem Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch der Generalversammlung wesentliche Befugnisse zukommen (siehe Paragraph 35, leg. cit.), deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1988, Zl. 88/04/0020).

Es steht unbestritten fest, daß die Beschwerdeführerin zu 100 % im Eigentum der B-AG steht. Im Sinne der oben dargelegten hg. Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf das Eigentumsverhältnis davon aus, daß im Beschwerdefall der B-AG ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob noch weitergehende - einflußbegründende - finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Eingliederungsverhältnisse bestehen vergleiche in diesem Zusammenhang im übrigen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1981, Zl. 04/1019/80, wonach - unter Bezug auf Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 - bei Beurteilung des rechtserheblichen Tatbestandes des Vorliegens eines maßgeblichen Einflusses nicht nur auf rechtliche Gestaltungsformen, sondern gegebenenfalls auch auf tatsächliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen ist).

Es ist aber auch weiters davon auszugehen, daß dem Vorstand einer Aktiengesellschaft nach dem Aktiengesetz 1965 (Paragraphen 70, ff) im Hinblick auf die Geschäftsführung und Vertretung der AG Befugnisse zukommen vergleiche dazu Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, Wien 1983, S. 185, wonach dem Vorstand das "Verwaltungsmonopol" innerhalb der AG zukommt - und nur ausnahmsweise andere Organe über Geschäftsführungsfragen zu entscheiden haben -, wobei weder Aufsichtsrat noch Hauptversammlung in Geschäftsführungsfragen ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand haben; siehe drs. zum "Vertretungsmonopol" des Vorstandes, a.a.O., S. 188 f; vergleiche zur Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Vorstandes auch Schiemer, Handkommentar zum Aktiengesetz2, Wien 1986, S. 238 ff), deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt. An dieser Beurteilung kann auch nichts ändern, daß nach Paragraph 95, Absatz 5, zweiter Satz Aktiengesetz 1965 die Satzung oder der Aufsichtsrat bestimmen kann, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden sollen. Ist doch damit jedenfalls nicht verbunden, daß dem Vorstand eine bestimmte Geschäftsbesorgung aufgetragen oder die betreffende Angelegenheit vom Aufsichtsrat selbst erledigt werden kann vergleiche OGH 14. Dezember 1949, SZ XXII/196; anders die Rechtslage nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung - vergleiche nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1988, Zl. 88/04/0020).

Im Hinblick auf die Stellung der B-AG als 100 %ige Eigentümerin der Beschwerdeführerin und weiters aufgrund der durch das Aktiengesetz 1965 dem Vorstand eingeräumten Befugnisse geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß (auch) den Mitgliedern des Vorstandes der B-AG im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1973 ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zusteht und diese Personen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht nun davon aus, daß für die Beurteilung der Frage des gesetzlichen Erfordernisses der ZUVERLÄSSIGKEIT in Ansehung der beabsichtigten Ausübung eines Gewerbes der durch die Art dieses Gewerbes bestimmte Kreis der öffentlichen Interessen als entscheidungsrelevant zu beachten ist. Der Maßstab in Ansehung des hier in Rede stehenden Gewerbes ergibt sich aus der normativen Ordnung der allgemeinen und der besonderen Konzessionsvoraussetzungen des Paragraph 134, GewO 1973 vergleiche insbesondere auch Absatz eins, Ziffer 4,).

Nicht unberücksichtigt kann im gegebenen Zusammenhang aber auch gelassen werden, daß auf diesem Gebiet gesetzliche - zum Teil völkerrechtliche Verbindlichkeiten darstellende - Verbote bestehen vergleiche etwa Artikel 13, des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,). In diesem Sinne ist insbesondere auch auf die Tatbestände der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Ziffer 3, StGB zu verweisen vergleiche auch das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1982,).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß E als Generaldirektorstellvertreter dem Vorstand der B-AG angehört.

Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, daß u.a. gegen E eine in Rechtskraft erwachsene Anklage der Staatsanwaltschaft (betreffend unerlaubte Kriegsmateriallieferungen in den kriegsführenden Staat W) wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Ziffer 3, StGB vorliegt.

Vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der im gegenständlichen Konzessionserteilungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen und des sichernden Charakters des gesetzlichen Erfordernisses der Zuverlässigkeit - wonach bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit einen Versagungsgrund bilden - gelangt der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, daß eine derartige Anklageerhebung wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung (betreffend unerlaubte Kriegsmateriallieferungen) eine rechtserhebliche Tatsache darstellt, die in Ansehung der beabsichtigten Ausübung des hier in Rede stehenden Waffengewerbes zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 einer der im Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1973 genannten Personen berechtigt.

Im übrigen wird bemerkt, daß der Heranziehung der strafrechtlichen Anklage als rechtserhebliche Tatsache im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973, die es ZWEIFELHAFT macht, ob eine der im Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1973 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, Artikel 6, Absatz 2, MRK nicht entgegensteht.

Schon auf Grund dieser Erwägungen sieht der Verwaltungsgerichtshof einen Versagungsgrund für die beantragte Konzessionserteilung als gegeben an. Es war daher eine Prüfung dahingehend entbehrlich, ob weitere Versagungsgründe vorliegen (laut Mitteilung des Landesgerichtes Linz vom 10. April 1990 behängt gegen den - nunmehrigen - handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin F beim Landesgericht Linz ein offenes Verfahren wegen Paragraph 320, StGB).

Die beantragte Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers war schon deshalb zu verweigern, weil es sich bei einer derartigen Bestellung um ein Akzessorium des Gewerberechtes handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1989, Zl. 89/04/0015).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 55, Absatz eins, erster Satz, 47 Absatz 2, Ziffer eins, 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Aufwandersatz war der Beschwerdeführerin nur im Rahmen ihres - auf den zweiten Fall des Artikel römisch eins, Ziffer eins, der zitierten Pauschalierungsverordnung gerichteten - Antrages zuzusprechen. Da unter dem Titel "Barauslagen" Ersatz von Stempelgebühren nicht zugesprochen werden kann, war diesbezüglich das Mehrbegehren abzuweisen vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1968, Slg. N. F. Nr. 7432/A).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X00

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1988040036_19900821X00