Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 48

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Revisionswerber hat Anspruch auf Ersatz
    1. Ziffer eins
      der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
    2. Ziffer 2
      des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. Ziffer 3
      der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. Ziffer 4
      des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  2. Absatz 2Die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, hat Anspruch auf Ersatz
    1. Ziffer eins
      des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    2. Ziffer 2
      der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    3. Ziffer 3
      des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  3. Absatz 3Ein Mitbeteiligter hat Anspruch auf Ersatz
    1. Ziffer eins
      der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
    2. Ziffer 2
      des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. Ziffer 3
      der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. Ziffer 4
      des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

Schlagworte

Fahrtkosten

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148084

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P48/NOR40148084

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