Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsDer Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(2)Absatz 2Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand);
des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand);
der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(3)Absatz 3Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
der Stempel- und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(4)Absatz 4Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 17)Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 17,)
Schlagworte
Stempelgebühren, Fahrtkosten
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12016853
Alte Dokumentnummer
N1199812392O